Satzung
der St. Sebastian Schützenbruderschaft Marienloh 1904 e.V


In der Fassung vom 14. Februar 2004 (Download)
 
 

§ 1 Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen "St. Sebastian Schützenbruderschaft Marienloh 1904 e.V.". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz in Paderborn, Stadtteil Marienloh.


§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Sebastian Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln bekennen. Als Mitglied diese Verbandes sind dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich ist. 
Die Mitglieder der Schützenbruderschaft verpflichten sich,  für den Wahlspruch des Zentralverbandes "für Glaube, Sitte, Heimat" einzutreten. Der Verein bezweckt den Schießsport zu pflegen und unterhält dazu eine besondere Schießsportabteilung. 

Durch gemeinsame Veranstaltungen, insbesondere durch das Feiern des Schützenfestes, wollen sie die Liebe zur Heimat und die Gemeinschaft pflegen und fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Die St. Sebastian Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar christlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder der Bruderschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der St. Sebastian Bruderschaft.


§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder Mann werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Frauen über 18 Jahren können nur dann der Bruderschaft angehören, wenn sie der Schießsportabteilung oder dem Spielmannszug angehören und in diesen mitwirken.
Die Anwärter auf die Mitgliedschaft müssen unbescholten sein und bereit, sich zu dieser Satzung und damit auch zum Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften verpflichten.

b) Mitglieder der Schießabteilung können Jungen und Mädchen werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Dem Spielmannszug können Jungen und Mädchen jeden Alters beitreten, jedoch sollte das Mindestalter von zehn Jahren nicht unterschritten werden.
Mitglied der Jungschützenabteilung können Männer ab dem vierzehnten Lebensjahr werden.

Bei allen Jugendlichen unter achtzehn Jahren muss bei der Aufnahme in die Bruderschaft eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegen oder vorgelegt werden.

c) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten und soll möglichst in der Generalversammlung erfolgen.
Der Vorstand hat über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages kurzfristig zu entscheiden und im Falle einer Ablehnung dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben. Eine Annahme wird durch die Vereinnahmung des jeweils gültigen Jahresbeitrages zur Kenntnis gebracht.

d) Mitglieder, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, werden beitragsfrei gestellt.

e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, oder Ausschluss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf Vermögen der St.Sebastian Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

f) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

g) Ein Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der
St. Sebastian Schützenbruderschaft und oder des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft schädigt, z.B. wenn es 
durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und nach angemessener Mahnfrist immer noch nicht bezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.
Ferner verpflichtet sich jedes Mitglied an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastian Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder der Bruderschaft beteiligen.

b) Jedes männliche Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss, wenn es das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und vor seinem beabsichtigten Königsschuss dem geschäftsführenden Vorstand eine Königin benennen kann.

c) Prinz kann jedes männliche Mitglied werden, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.


§ 6 Jungschützen

a) Alle Mitglieder unter achtzehn Jahren, einschließlich der Gruppen Spielmannszug, Schießriege und oder später noch zu bildende Gruppen, sind in einer Jungschützengruppe zusammengefasst 
deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St.Sebastian Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen ist.

b) Die Mitgliedschaft in der Jungschützengruppe endet mit der Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres.

c) Jungschützen ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.Die Jungschützen bis zum Alter von achtzehn Jahren zahlen einen geringeren Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.
Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung der Bruderschaft.

d) Mit Eintritt in die Jungschützengruppe beginnt die Zeit der aktiven Mitgliedschaft in der Bruderschaft.

e) Die Führungskräfte der Jungschützen können auch noch über das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus in Ihren Abteilungen ein Amt versehen.



§ 7 Organe der St. Sebastian Schützenbruderschaft

Die Organe der Bruderschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat


§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Außerordentliche Versammlungen können im Bedarfsfalle vom Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, schriftlich beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang an der Schützenhalle einzuladen. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. 

Auf Verlangen von einem Zehntel der erschienenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. 

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter 
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der einzelnen Aktivgruppen und der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Änderung der Satzung
g. Auflösung der Bruderschaft
h. Bestätigung der von den jeweiligen Gruppen gewählten Leitung (Leiter und Stellvertreter)
i. Wahl des Ältestenrates

Zur Änderung der Satzung der St. Sebastian Schützenbruderschaft ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung erforderlich.
Bei Auflösung der Bruderschaft ist eine Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung erforderlich. 
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10 Der Vorstand

Gesetzlicher Vorstand:
1. Der Oberst
2. Der Hauptmann
3. Der Schriftführer
4. Der Kassierer
Bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Der gesetzliche Vorstand entspricht dem geschäftsführenden Vorstand.

Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Dem Oberst
Dem Hauptmann als Stellvertreter des Oberst
Dem Schriftführer
Dem Kassierer

Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
Der Präses
Der amtierende König
Oberleutnant
Leutnant 
Feldwebel
Platzmajor
Zwei Adjutanten

Zwei Königsoffiziere
Fähnrich
Zwei Fahnenoffiziere
Schießmeister
Zeremonienmeister 
Presseoffizier
Verwaltungsbeirat
und jeweils ein Vertreter nachstehend aufgeführter Gruppen
Dem Unteroffizierskorps
Der Schießriege
Des Spielmannszuges
Der Jungschützen

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Jahr scheidet ein Drittel des Vorstandes aus und ist neu zu wählen.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand berät in gemeinsamen Sitzungen anstehende Fragen und verpflichtet sich uneigennützig zum Wohle der Bruderschaft zu arbeiten.
Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bestätigung oder Änderung des Protokolls erfolgt in der nachfolgenden Sitzung des Vorstandes.

2) Der Oberst ist der Repräsentant der Bruderschaft.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
Bei allen Beschlussfassungen gibt er im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.
Dem Oberst stehen zwei Adjutanten zur Verfügung.

3) Der Hauptmann ist Stellvertreter des Oberst.
Er vertritt den Oberst im Falle seiner Verhinderung.

4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft.
Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk.
Er fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an.
Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokoll 
einzutragen.

5. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. 
Zahlungen, ab einer vom Vorstand bzw. in einer Geschäftsordnung festgelegten Höhe, sind vom Oberst oder dem Hauptmann oder dem Schriftführer gegenzuzeichnen.
Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.


§ 12 Ältestenrat

Der Ältestenrat soll aus 3, von der Mitgliederversammlung gewählten, Mitgliedern bestehen, von denen 2 verdiente Ehrenvorstandsmitglieder sein sollen. 
Dem Ältestenrat darf kein aktuelles Vorstandsmitglied angehören. 
Jedes Jahr scheidet ein Drittel des Ältestenrates aus und ist neu zu wählen. 
Die durchgehende Amtszeit eines Mitgliedes des Ältestenrates 
beträgt maximal 6 Jahre.


§ 13 Aufgaben des Ältestenrates

Schlichtung von vereinsinternen Streitigkeiten bei denen der Vorstand nicht in der Lage ist eine solche herbeizuführen.
Auf Anforderung des geschäftsführenden Vorstandes beratende Unterstützung desselben bei den Verein betreffende schwierige Fragen.


§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder als Kassenprüfer.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen. 
Der Abstand bis zu einer erneuten Wahl als Kassenprüfer soll mindestens 2 Jahre betragen. 

Der ausscheidende Kassenprüfer ist für die folgende Periode der stellvertretende Kassenprüfer.


§ 15 Aufgaben der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kasse hinsichtlich der Vollständigkeit der Buchungen und Belege sowie der ordnungsgemäßen Führung zu prüfen. 

Ergeben sich bei der Prüfung keine Beanstandungen, sind die Kassenprüfer gehalten, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes anzutragen.


§ 16 Feste

Die Bruderschaft soll an allen wichtigen örtlichen Veranstaltungen teilnehmen, wie zum Beispiel: Dem Patronatstag (Sebastianstag) im Januar, welcher nach altem Brauch begangen wird, an größeren kirchlichen Festen, z.B. bei der Abholung eines Bischofs, der Einführung eines Pfarrers, der historischen Dreifaltigkeitsprozession oder auf besondere Einladung. 

Neben dem Schützenfest, bei dem das historische Brauchtum besonders gepflegt wird, veranstaltet die Bruderschaft zum Beispiel: Das traditionelle Kinderschützenfest, den ebenso traditionellen Seniorennachmittag, das Osterfeuer, den Schnatgang, den Martinszug, den Einkehrtag und 
den Jungschützentag. 

Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist unabhängig von der persönlichen Mitgliedschaft oder die eines Familienangehörigen in der Bruderschaft. 

Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein. 

Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.


§ 17 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt den in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübten Schießsport. 
Das Königsschießen gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister gut vorbereitet werden.


§ 18 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. 

Dieses geschieht insbesondere durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung. 

Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 

Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.


§ 19 Auflösung der Bruderschaft

Im Falle einer Auflösung der Bruderschaft wird das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung in treuhänderische Verwaltung mit der Maßgabe übergeben, dass bei Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung diesem das Vermögen zu übergeben ist, jedoch ohne Gewinne aus dem Barvermögen.


§ 20 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft, bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.
Sollte durch den Vorstand keine Schlichtung herbeigeführt  werden können, so hat er den Ältestenrat einzuberufen. 
Falls auch hier keine Schlichtung möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, Ältestenrat und im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.



§ 21 Beschluss

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.Februar 2004 beschlossen.
Die Änderung dieser Satzung im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn wird umgehend beantragt.

Unterzeichnet am 22.Februar 2004:

Oberst 
Karl-Josef Mertens

Hauptmann
Karl Fischer

Kassierer
Ralf Gerling

Schriftführer
Paul Husemann