Satzung |
||
§ 1 Name und Sitz Dieser Verein trägt den Namen "St. Sebastian Schützenbruderschaft Marienloh 1904 e.V.". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz in Paderborn, Stadtteil Marienloh. § 2 Wesen und Aufgaben Die St. Sebastian Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln bekennen. Als Mitglied diese Verbandes sind dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich ist. Durch gemeinsame Veranstaltungen, insbesondere durch das Feiern des Schützenfestes, wollen sie die Liebe zur Heimat und die Gemeinschaft pflegen und fördern. § 3 Gemeinnützigkeit
Die Mitglieder der Bruderschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der St. Sebastian Bruderschaft. § 4 Mitgliedschaft a) Mitglied kann jeder Mann werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Frauen über 18 Jahren können nur dann der Bruderschaft angehören, wenn sie der Schießsportabteilung oder dem Spielmannszug angehören und in diesen mitwirken. b) Mitglieder der Schießabteilung können Jungen und Mädchen werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Jugendlichen unter achtzehn Jahren muss bei der Aufnahme in die Bruderschaft eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegen oder vorgelegt werden. c) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten und soll möglichst in der Generalversammlung erfolgen. d) Mitglieder, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, werden beitragsfrei gestellt. e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, oder Ausschluss. f) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. g) Ein Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der § 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastian Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder der Bruderschaft beteiligen. b) Jedes männliche Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss, wenn es das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und vor seinem beabsichtigten Königsschuss dem geschäftsführenden Vorstand eine Königin benennen kann. c) Prinz kann jedes männliche Mitglied werden, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. § 6 Jungschützen a) Alle Mitglieder unter achtzehn Jahren, einschließlich der Gruppen Spielmannszug, Schießriege und oder später noch zu bildende Gruppen, sind in einer Jungschützengruppe zusammengefasst b) Die Mitgliedschaft in der Jungschützengruppe endet mit der Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres. c) Jungschützen ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.Die Jungschützen bis zum Alter von achtzehn Jahren zahlen einen geringeren Beitrag und sind nicht stimmberechtigt. d) Mit Eintritt in die Jungschützengruppe beginnt die Zeit der aktiven Mitgliedschaft in der Bruderschaft. e) Die Führungskräfte der Jungschützen können auch noch über das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus in Ihren Abteilungen ein Amt versehen. Die Organe der Bruderschaft sind: § 8 Mitgliederversammlung Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Zehntel der erschienenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: Zur Änderung der Satzung der St. Sebastian Schützenbruderschaft ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung erforderlich. § 10 Der Vorstand Gesetzlicher Vorstand: Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Vorstand: Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an: Zwei Königsoffiziere Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. § 11 Aufgaben des Vorstandes 1) Der Vorstand berät in gemeinsamen Sitzungen anstehende Fragen und verpflichtet sich uneigennützig zum Wohle der Bruderschaft zu arbeiten. 2) Der Oberst ist der Repräsentant der Bruderschaft. 3) Der Hauptmann ist Stellvertreter des Oberst. 4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. 5. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. § 12 Ältestenrat Der Ältestenrat soll aus 3, von der Mitgliederversammlung gewählten, Mitgliedern bestehen, von denen 2 verdiente Ehrenvorstandsmitglieder sein sollen. § 13 Aufgaben des Ältestenrates Schlichtung von vereinsinternen Streitigkeiten bei denen der Vorstand nicht in der Lage ist eine solche herbeizuführen. § 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder als Kassenprüfer. Der ausscheidende Kassenprüfer ist für die folgende Periode der stellvertretende Kassenprüfer. § 15 Aufgaben der Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben die Kasse hinsichtlich der Vollständigkeit der Buchungen und Belege sowie der ordnungsgemäßen Führung zu prüfen. Ergeben sich bei der Prüfung keine Beanstandungen, sind die Kassenprüfer gehalten, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes anzutragen. § 16 Feste Die Bruderschaft soll an allen wichtigen örtlichen Veranstaltungen teilnehmen, wie zum Beispiel: Dem Patronatstag (Sebastianstag) im Januar, welcher nach altem Brauch begangen wird, an größeren kirchlichen Festen, z.B. bei der Abholung eines Bischofs, der Einführung eines Pfarrers, der historischen Dreifaltigkeitsprozession oder auf besondere Einladung. Neben dem Schützenfest, bei dem das historische Brauchtum besonders gepflegt wird, veranstaltet die Bruderschaft zum Beispiel: Das traditionelle Kinderschützenfest, den ebenso traditionellen Seniorennachmittag, das Osterfeuer, den Schnatgang, den Martinszug, den Einkehrtag und Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist unabhängig von der persönlichen Mitgliedschaft oder die eines Familienangehörigen in der Bruderschaft. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein. Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen. § 17 Schützenbrauchtum Die Bruderschaft pflegt den in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübten Schießsport. § 18 Soziale Fürsorge Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Dieses geschieht insbesondere durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist. § 19 Auflösung der Bruderschaft Im Falle einer Auflösung der Bruderschaft wird das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung in treuhänderische Verwaltung mit der Maßgabe übergeben, dass bei Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung diesem das Vermögen zu übergeben ist, jedoch ohne Gewinne aus dem Barvermögen. § 20 Ehrengericht Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft, bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.Februar 2004 beschlossen. Unterzeichnet am 22.Februar 2004: Oberst Hauptmann Kassierer Schriftführer |
||